Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
Bitte beachten Sie, dass Barauszahlungen nicht möglich sind. Geben Sie deshalb bitte überweisungsfähige Bankverbindungen an.
Ein Anspruch besteht frühestens ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird und längstens für den aktuellen Bewilligungszeitraums der laufenden Sozialleistungen.
Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können nur für Kinder und Jugendliche erbracht werden, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind.
Die übrigen Leistungen können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn eine Kindertageseinrichtung bzw. allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird und keine Ausbildungsvergütung bezogen werden.
Bitte geben Sie an, für welches Kind, welchen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen die Leistungen beantragt werden. Mit dem Antrag können mehrere Leistungen beansprucht werden.
Bitte beachten Sie: Für jedes Kind, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist ein eigener Antrag zu stellen.
Ausflüge der Schule / Kindertageseinrichtung
Zu den Kosten gehören nicht das Taschengeld oder die Ausgaben, die im Vorfeld aufgebracht werden (z.B. Sportschuhe, Badebekleidung).
Klassenfahrten
Berücksichtigungsfähig sind sowohl Kosten für mehrtägige Fahrten der Schule im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen als auch entsprechende Fahrten von Kindertageseinrichtungen.
Schülerbeförderung
Berücksichtigt werden die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs entstehenden Beförderungskosten, soweit diese nicht durch Zuschüsse Dritter gefördert werden.
Ergänzende angemessene Lernförderung
Bitte fügen Sie dem Antrag den vom Klassen- / Fachlehrer ausgefüllten Vordruck Anlage C "Lernförderung" bei. Ohne die Bestätigung der Schule, welcher Lernförderbedarf zur Erreichung des Klassenzieles besteht, kann über den Antrag nicht positiv entschieden werden. Die Anlage C finden Sie hier.
Gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule / Kindertageseinrichtung
Als Nachweis für die Kosten über das gemeinschaftliche Mittagessen, fügen Sie dem Antrag bitte die von der Schule ausgefüllte Anlage D bei. Die Anlage D finden Sie hier.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen.
Die Leistung kann nach Wunsch eingesetzt werden für
- Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Fußballverein).
- Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht).
- Angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z.B. Museumsbesuche).
- Die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder, Theaterfreizeit).
Als Nachweis fügen Sie bitte die schriftliche Bestätigung des Leistungsanbieters / Vereins über die Kosten auf dem Vordruck Anlage E bei. Die Anlage E finden Sie hier.
Es besteht die Möglichkeit den Betrag von monatlich 15 € anzusparen, sodass jährlich ein Betrag von bis zu 180 € - abhängig vom Bewilligungszeitraum (Wohngeld/Kinderzuschlag)– zur Verfügung steht.
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Die Leistung wird in zwei Raten ausbezahlt, jeweils zum 01. August und zum 01. Februar eines Schuljahres.
Werden Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beantragt, sind folgende Nachweise vorzulegen:
- Nachweis über den Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem BKGG und/oder
- Bescheid über Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
- Bescheid über SGBXII-Leistungen
- Bescheid über Asylbewerber-Leistungen
Ansprechpartner:
Landratsamt Roth, Amt für Soziales und Asyl, Tel.: 09171/81-1363 oder -1370
bildungundteilhabe@landratsamt-roth.de
Jobcenter SGB II:
Jobcenter Roth, Tel. 09171/ 8508-54
christine.wernard@jobcenter-ge.de